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Geschäftsschädigung

Sie haben die Vermutung dass in
Ihren Betrieb einige Sabotageaktionen
mutwillig durch einen oder mehrere
Mitarbeiter verursacht wurden?
Sie glauben dass einer Ihrer Kollegen
firmeninterne Informationen an Dritte
weitergibt?
Wir sind für Ihre Gewissheit zuständig!
Wie? Durch Einschleusung und oder
Observation des vermuteten Arbeit -
nehmers.

Ein Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter, der sich in dienstlichen Angelegenheiten hat bestechen lassen, fristlos
kündigen, auch wenn er nach Tarifvertrag wegen langjähriger Beschäftigung nur aus „wichtigem Grund“
entlassen werden darf. Unbedeutend ist hierbei ob dem Arbeitgeber durch die Tat seines Beschäftigten ein
Nachteil entstanden ist. Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer „nicht mehr allein die Interessen seiner
Firma wahrnimmt“. Dies reicht als Grund für eine fristlose Kündigung aus. (LAG Düsseldorf Az. 18 Sa 366/01)